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Einführung von Nickel-Höchstgehalten in der Schweiz ab 1. Juli 2025

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Mit Wirkung zum 1. Juli 2025 hat die Schweiz Nickel-Höchstgehalte in die Verordnung über Höchstgehalte für Kontaminanten (VHK) aufgenommen. Ziel dieser Anpassung ist die Harmonisierung mit den EU-Vorgaben, um den grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern und einheitliche Standards zwischen der Schweiz und der EU zu schaffen.

Übergangsregelung:

Lebensmittel, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt sowie bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

Hintergrund und wissenschaftliche Grundlage

Im Jahr 2020 aktualisierte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ihre Risikobewertung zur Nickelaufnahme über Lebensmittel und Trinkwasser – sowohl für die Allgemeinbevölkerung als auch für empfindliche Gruppen wie Allergiker.

Zentrale Erkenntnisse der EFSA:

  • Der TDI (tolerierbare tägliche Aufnahmemenge) für eine chronische Exposition wurde auf 13 µg/kg Körpergewicht festgelegt.
  • Akute Reaktionen (z. B. Hautausschläge) können bei empfindlichen Personen bereits ab 4,3 µg/kg Körpergewicht auftreten.
  • Besonders bei Kleinkindern werden die sicheren Aufnahmemengen häufig überschritten.
  • Hauptquellen für Nickel in der Ernährung sind: Getreide, Hülsenfrüchte, Schokolade, Kakao und Trinkwasser.

Empfehlungen der EFSA:

  • Einführung von Überwachungs- und Höchstwerten für nickelreiche Lebensmittel.
  • Besondere Berücksichtigung von Säuglings- und Kleinkindnahrung.
  • Berücksichtigung akuter Risiken bei nickelüberempfindlichen Personen.

EU-Regelung als Vorlage

Die EU hat auf Basis der EFSA-Bewertung die Verordnung (EU) 2024/1987 verabschiedet, die ab dem 1. Juli 2025 verbindliche Höchstgehalte für Nickel in bestimmten Lebensmitteln festlegt. Für Getreideprodukte gelten die neuen Grenzwerte ab dem 1. Juli 2026 

Quellen: