Revision der Kontaminantenverordnung (VHK)

Am 1. Juli diesen Jahres wurden in der Schweiz zahlreiche Gesetze und Verordnungen im Bereich Lebensmittel, Ernährung und Gebrauchsgegenstände aktualisiert. Dies betrifft unteranderem auch die Verordnung über die Höchstgehalte für Kontaminanten, kurz die Kontaminantenverordnung (VHK). Diese regelt die Richtwerte und Höchstgehalte diverser Stoffe und Verbindungen, die dem Endprodukt nicht bewusst zugegeben werden, sondern unbeabsichtigt in dem Produkt vorhanden sind (z.B. Mykotoxine) oder bei der Produktion entstehen können (z.B. Acrylamid). Näheres zu Acrylamid können Sie in unserem Newsletter nachlesen (https://www.eurofins.de/lebensmittel/food-news/food-testing-news/wissenschaftliche-erkenntnisse-acrylamid/).
In der ab Anfang Juli gültigen Kontaminantenverordnung sind nun auch Höchstwerte für das Schwermetall Nickel sowie für die Toxine T-2 und HT-2 geregelt. Nickel ist ein Metall, das ubiquitär in der Umwelt vorkommt und daher auf natürliche Weise aber auch über industrielle und technologische Anwendungen in Lebensmittel und Trinkwasser übergehen kann. In Studien an Tieren konnte nachgewiesen werden, dass Nickel einen negativen Einfluss auf die Entwicklung der Nachkommen hat. Bei den beiden Toxinen T-2 und HT-2 handelt es sich um Fusarium-Toxine. Diese zählen zu den Mykotoxinen und stellen sekundäre Stoffwechselprodukte von Schimmelpilzen dar. Fusarium-Toxine sind vor allem in Getreide und Getreideerzeugnissen aufzufinden und sind daher auch für diese Produkte neu in der Kontaminantenverordnung geregelt.
Zudem ist der Stoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol neu nur noch für Hanfsamen und -öl und für gemahlene Hanfsamen inklusive der daraus hergestellten Erzeugnisse geregelt.
Eine weitere Änderung in der Verordnung betrifft das Speisesalz. Neu ist für Speisesalz der Gesamtarsengehalt (Summe aus As (III) und As (VI)) geregelt. Die Höchstmenge liegt bei 0,5 mg/kg.
Neben den bereits aufgeführten Änderungen wurden die Höchstgehalte einiger Kontaminanten für bestimmte Produkte und Erzeugnisse neu geregelt. So liegt zum Beispiel der Höchstgehalt für Deoxynivalenol bei unverarbeitetem Getreide neu bei 1.000 µg/kg statt zuvor bei 1.250 µg/kg. Des Weiteren sind neu auch Lebensmittel bei bestimmten Kontaminanten aufgeführt, welche zuvor nicht geregelt waren oder in eine andere Lebensmittelgruppe fielen. So werden zum Beispiel «Bohnen» bei der Beurteilung von Perchlorat nicht mehr zu «Gemüse» gezählt, sondern separat mit einem eigenen Höchstgehalt aufgeführt.
Ein Blick in die neue Kontaminantenverordnung lohnt sich aus den genannten Gründen sehr, damit Sie sicherstellen können, dass Ihre Lebensmittel und die daraus gewonnen Erzeugnisse den aktuellen gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Sind Sie sich nicht sicher, wie Sie Ihre Produkte beurteilen sollen, oder welche Analysen sinnvoll sind? Dann kontaktieren Sie uns gerne.